|
Allgemeines
Gewerberecht
Gewerbeanmeldung
Berufsrecht
Sozialversicherung
Arbeitslosengeld
Steuerrecht
Einkommen- und Umsatzsteuer
Zeitpunkt der Versteuerung
Zivilrechtliche Fragen
Versicherung
Allgemeines
Zu vielen dieser Fragen gibt es zahlreiche Diskussionen, ob
Tauschringtätigkeiten wie andere Erwerbstätigkeiten zu betrachten sind.
Trotz der zahlreichen sozialen Aspekte setzt sich rechtlich zunehmend
die Auffassung durch, dass Tauschringe unter die gleichen rechtlichen
Rahmenbedingungen fallen wie jede andere Tätigkeit auch. Der Tauschring
ist also kein "rechtsfreier Ort, an dem Schwarzarbeit kultiviert wird".
Insbesondere greifen auch hier Bestimmungen zum Gewerbe- und
Berufsrecht, zur Versteuerung und Versicherung. Aber nicht erschrecken
lassen - es ist alles halb so wild und die Behörden stehen uns
wohlwollend gegenüber...
Da wir hoffen, schnell groß zu werden und eine gewissen wirtschaftliche
Relevanz zu erreichen, haben wir sicherheitshalber vorher alle
beteiligten Behörden ins Boot geholt und mit ihnen die anstehenden
Fragen besprochen. Besser vorher über die Richtlinien Bescheid wissen
als später das böse Erwachen....!
Im folgenden eine Zusammenstellung zu den einzelnen Fragen.
(Details auch unter www.tauschring-archiv.de/Recht/recht1.htm)
Seitenanfang
Gewerberecht
(aus tauschring-archiv.de/Recht)
Die Mitglieder üben innerhalb des Tauschrings eine selbständige
Tätigkeit aus. Sie beteiligen sich mit Gewinnerzielungsabsicht, obwohl
die Leistungen lediglich in Gutschriften auf den Verrechnungskonten
vergütet werden. Denn es genügt, daß die Teilnehmer Leistungen in der
Absicht anbieten, einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil zu
erzielen. Auch daß zahlreiche Mitglieder sich vornehmlich um sozialer
Kontakte willen engagieren, ändert an der Gewinnerzielungsabsicht
nichts; Gewinn als Nebenzweck reicht aus.
Bagatelltätigkeiten, die nicht häufig ausgeübt werden, kann jedoch jede
Privatperson anbieten, so dass keine Gewerbeanmeldung nötig wird.
Werden jedoch gleiche Tätigkeiten häufiger ausgeübt (Prinzip der
Nachhaltigkeit), sollte ein Gewerbe angemeldet werden, da sonst
Schwarzarbeit vorliegen kann.
Gewerbeanmeldung
(aus STAR ? Fragen und Antworten)
Das Gewerbe muss beim Amt für öffentlich Ordnung bzw. Rathaus
(Gewerbeamt) angemeldet werden und ist problemlos. Dabei wird man
gefragt, was für ein Gewerbe angemeldet werden soll. Hier bietet sich
am besten das Gewerbe "Dienstleistungen aller Art" an.
Die Gewerbeanmeldung kostet einmalig ca. 15 - 20 Euro (dieser Betrag
ist von Amt zu Amt unterschiedlich), geht schnell, ist einfach und man
hat dafür eine absolut sichere steuerliche und rechtliche Grundlage,
wie die Tauschring Einnahmen und Ausgaben beim Finanzamt angegeben
werden müssen.
Die Umsatzsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung sowie das
zusätzliche Ausfüllen eines Formulars bei der
Einkommenssteuererklärung. Der Papierkram macht nicht all zu viel Mühe
und ist relativ einfach. Wer selbst keine Lust dazu hat, kann das
Angebot "Hilfe bei der Steuererklärung" nutzen.
Prinzipiell ist es auch möglich, als Arbeitslose/r oder
Sozialhilfeempfänger/in ein Gewerbe anzumelden. Es ist sinnvoll, sich
vorher mit dem Arbeitsamt oder Sozialamt darüber abzusprechen.
Seitenanfang
Berufsrecht
Hier gilt vor allem die Handwerksordnung und andere
Zulassungsbestimmungen zu bestimmten Tätigkeiten, die eine Erlaubnis
verlangen. Liegt keine berufliche Zulassung vor, so dürfen nur
sogenannte Minderhandwerke angeboten werden. Bei einem Minderhandwerk
handelt es sich um eine Tätigkeit, die ohne Beherrschung von
Kenntnissen und Fähigkeiten, welche nur in einer handwerklichen
Schulung erworben werden können, einwandfrei und gefahrlos ausführbar
ist. Bei den freien Berufen bedürfen manche Berufsträger wie der
Künstler weder einer Anmeldung in ein bestimmtes Berufsregister noch
einer Genehmigung. Andere Berufsbilder wie das des Architekten
verlangen die Mitgliedschaft in einer Berufskammer nur dann, wenn der
Teilnehmer sich selbst mit dem Berufsnamen bezeichnet.
Rechts- und steuerberatende Tätigkeiten bedürfen selbstverständlich
ebenfalls der Zulassung und sind zusätzlich an die Gebührenordnungen
gebunden, die eine Entlohnung in Talenten unmöglich macht. Ein Ausweg
mag sich in der Formulierung "Hilfe bei...." ergeben.
Seitenanfang
Sozialversicherung
Allein aufgrund der üblicherweise selbständigen Tätigkeit in
Tauschringen besteht eine gesetzliche Mitgliedschaft in der
Krankenversicherung nicht, eine Rentenversicherungspflicht nur
teilweise. Es gibt Teilnehmer, die neben ihrer Beteiligung an einem
Tauschring keine, eine selbständige oder eine nichtselbständige
Tätigkeit ausüben. Für alle drei Fallgruppen gilt zunächst, daß eine
(insgesamt) geringfügige Beschäftigung oder geringfügige selbständige
Tätigkeit versicherungsfrei ist. Geringfügig ist eine Beschäftigung
bzw. Tätigkeit, wenn sie regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche
ausgeübt wird oder das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Unter Entgelt werden
auch hier geldwerte Sach- und Dienstleistungen verstanden. Erzielt der
Teilnehmer neben Verrechnungseinheiten anderes Einkommen, so werden die
Tauschringeinkünfte zu diesen addiert und bilden ein
versicherungspflichtiges Gesamteinkommen.
Zahlt ein Arbeitgeber abhängig Beschäftigten Lohnbestandteile in
Verrechnungseinheiten aus, stellen diese einen Teil des
Arbeitsentgeltes dar. Die Verrechnungseinheiten sind daher in Euro
umzurechnen und zu dem übrigen Arbeitseinkommen zu addieren.
Seitenanfang
Arbeitslosengeld
Grundsätzlich sollten Tätigkeiten im Tauschring den Ämtern bekannt
gegeben werden.
Für AlG II gelten folgende Freibeträge für Zuverdienste in Euro
- bis
100 € im Monat frei
- zwischen 100 € und 800 € im Monat 20% frei
- ab 800 € 10% frei
Der Rest wird auf das ALGII angerechnet. Die Obergrenze für Freibeträge
beträgt 1200 € für Kinderlose und 1500 € bei Langzeitarbeitslosigkeit
mit Kindern.
Solange der Tauschring noch nicht gewährleisten kann, dass eingenommene
Talente garantiert wieder ausgegeben werden können (z. B. durch
Einbeziehung von Lebensmittelläden), gelten nicht die
Talente-Einnahmen, sondern die Talente-Ausgaben als geldwerter Vorteil
und werden angerechnet (2 Talente = 1 €).
Im Einzelfall werden hierbei verschiedene in Anspruch genommene
Leistungen aber verschieden gewertet, ob sie tatsächlich auf die
Bedarfsdeckung angerechnet werden können.
Bei anrechenbarem Einkommen können damit verbundene Aufwendungen
abgesetzt werden (z.B. Fahrtkosten, Materialkosten, Mitgliedsbeiträge).
Die Neuwieder ARGE unterstützt unser Projekt und ist an einer
einvernehmlichen Lösung für alle Beteiligten interessiert...
Seitenanfang
Steuerrecht
Grundsätzlich zählen Einnahmen im Tauschring als geldwerter Vorteil und
sind steuerpflichtig. Im Unterschied zum Euro ist aber interessant,
dass bei Tauscheinnahmen nicht garantiert werden kann, dass sie auch
wieder ausgegeben werden können (zumindest solange, bis wir nicht
genügend Einzelhändler im Netz haben...). Daher gelten die
Talente-Ausgaben - also das, was tatsächlich als Nutzen realisiert
wurde - und nicht die Einnahmen als Zufluss (2 Talente = 1 €).
Seitenanfang
Einkommen- und Umsatzsteuer
Hier ist zu unterscheiden, ob eine Person Leistungen innerhalb eines
bestehenden Gewerbes anbietet oder gewerbeunabhängig als Privatperson.
Innerhalb des bestehenden Gewerbes sind Tauscheinnahmen zu den
Euroeinnahmen hinzuzuaddieren und oberhalb der Freibeträge gemeinsam zu
versteuern.
Bei einem für den Tauschring neu angemeldeten Gewerbe muss jede
betriebliche Einnahme steuerlich erfasst werden. Dafür besteht auch die
Möglichkeit andere Ausgaben, z.B. notwendige Telefonkosten, Werkzeug,
Büromaterial, Fahrtkosten usw., die mit den Einnahmen zusammenhängen,
von der Steuer abzusetzen.
Als (ansonsten selbständiger) Privatanbieter müssen geringfügige
Leistungen steuerlich nicht angegeben werden. Die Finanzämter
betrachten Leistungen im Wert von unter 400,-- € im Jahr als
geringfügig. Die steuerliche Relevanz hängt auch noch davon ab, ob eine
Tätigkeit nachhaltig ist bzw. nicht. Nachhaltig wäre z.B., wenn ein/e
Tauschring-Teilnehmer/in die gesamten
Tauschwährung-Einnahmen immer nur mit der selben Tätigkeit erzielt.
Als angestellter Privatanbieter kann monatlich ein steuerfreies
Einkommen von 400 € hinzuverdient werden.
Lichtblick
Die Grenze dafür, dass etwas steuerpflichtig ist, bedeutet noch lange
nicht, dass auch Steuern bezahlt werden müssen, weil es
Grundfreibeträge gibt.
- Umsatzsteuerpflichtig ist ein Betrieb ab einem Jahresumsatz von
17500,-- €
- Der Einkommenssteuerfreibetrag für Ledige beträgt 8004,-- €
- Der Einkommenssteuerfreibetrag für Verheiratete beträgt 16008,-- €
- Gewerbesteuer fällt erst ab einem Gewinn von 24.500 € im Jahr an.
Zeitpunkt der Versteuerung
Für Privatperson und Gewerbe mit Einnahmen/Überschuss-Rechnung:
- Als Einnahmen zählen der geldwerte Vorteil durch das Ausgeben von
Talenten
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Leistung
(Materialkosten etc.) können geltend gemacht werden zum Zeitpunkt der
Bezahlung
Gewerbe mit Bilanz
- Ertrag im Zeitpunkt der eigenen Leistungserbringung
- Aufwand im
Zeitpunkt des Bezugs des Materials
Seitenanfang
Zivilrechtliche Fragen
Da der Leistungstausch grundsätzlich auf Gegenseitigkeit beruht und die
Bereitschaft beinhaltet, geltendes Recht einzuhalten, ist er als
Vertrag zu sehen und nicht als Gefälligkeitsverhältnis.
Hieraus ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung seitens des
Leistungsempfängers, sowie für Leistungserbringung und Haftung seitens
des Leistenden. Hierüber sollte vor Beginn des Tausches gesprochen
werden, wie im Falle eines Falles Schadensansprüche behandelt werden
können. Ein Leistungsempfänger, der einen nicht professionellen
Anbieter engagiert, sollte sich darüber bewusst sein, dass er eventuell
nur geringere Anforderungen hinsichtlich Qualität der Arbeit und
Absicherung stellen kann. Stillschweigende Haftungsausschlüsse kommen
nur für einfache Fahrlässigkeit in Betracht.
Seitenanfang
Versicherung
(von unserem Versicherungsberater)
Im Rahmen der Tauschgeschäfte sind Unfall- und
Haftpflichtversicherungsfragen zu bedenken. Jeder Teilnehmer ist
aufgefordert, seine Risiken einzuschätzen und abzusichern!
Private Unfallversicherung
Die meisten Verträge gelten rund um die Uhr. Die private
Unfallversicherung schützt auch bei Gefälligkeitsarbeiten, die nicht
den Qualifikationen des Versicherten entsprechen (Bsp.: ein Buchhalter,
der mauert und sich dabei verletzt). Aber: Der Beitrag in der privaten
UV richtet sich nach dem Beruf des Versicherten. In der Regel gibt es 2
Stufen: A für kaufmännisch tätige und B (teurer) für handwerklich
tätige Personen. Das könnte zum Problem werden, wenn eben der
Buchhalter beim mauern verunglückt und dabei herauskommt, dass das kein
Gefälligkeitsdienst war, sondern "geldwerte Einheiten" verrechnet
werden. Dann könnte der Versicherer zunächst einmal sagen, dass das
gewerbliche Arbeit war, und er falsch versichert war.
Grundsätzlich ließen sich aber Problem vermeiden, wenn jeder seine
Unfallpolice von seinem Vertreter prüfen läßt und ggf. seine
Tauschring-Tätigkeit beschreibt und dem Versicherer zur Kenntnis
bringt. Je nach Versicherer schließen dieser das Risiko kostenfrei mit
ein, oder stuft ggf. auf "B" um. Dann kann es aber keine Problem mehr
geben.
Privathaftpflicht
Mit der Privathaftpflicht sieht es schlechter aus. In 90% der Policen
sind nicht einmal Gefälligkeitsschäden versichert. Wenn jemand eine
Privatperson mit einer Arbeit beauftragt, haftet der Auftraggeber
selbst für evtl. Schäden. Wer gewerbsmäßig arbeitet, haftet als
Unternehmer (unbegrenzt!!) Er braucht dann eine Betriebshaftpflicht.
Diese wird für die Tätigkeiten eines Tauschrings aber kaum zu bekommen
sein. Ist Tauschringarbeit gewerblich? Sie werden Richter finden, die
das sofort bejahen, wie auch welche, die das strikt verneinen! Hier
bleibt also eine echte Lücke, es sei denn, ein Versicherer findet sich,
der pauschal alle Tauschringmitglieder für Ihre Tätigkeit Haftpflicht
versichert.
(Wir bemühen uns darum, eine Lösung für dieses offen gebliebene Problem
zufinden und sind mit verschiedenen Versicherungen im Gespräch!)
Seitenanfang
|