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Allgemeines

Gewerberecht

Gewerbeanmeldung

Berufsrecht

Sozialversicherung

Arbeitslosengeld

Steuerrecht

Einkommen- und Umsatzsteuer

Zeitpunkt der Versteuerung

Zivilrechtliche Fragen

Versicherung

Allgemeines

Zu vielen dieser Fragen gibt es zahlreiche Diskussionen, ob Tauschringtätigkeiten wie andere Erwerbstätigkeiten zu betrachten sind. Trotz der zahlreichen sozialen Aspekte setzt sich rechtlich zunehmend die Auffassung durch, dass Tauschringe unter die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen fallen wie jede andere Tätigkeit auch. Der Tauschring ist also kein "rechtsfreier Ort, an dem Schwarzarbeit kultiviert wird". Insbesondere greifen auch hier Bestimmungen zum Gewerbe- und Berufsrecht, zur Versteuerung und Versicherung. Aber nicht erschrecken lassen - es ist alles halb so wild und die Behörden stehen uns wohlwollend gegenüber... Da wir hoffen, schnell groß zu werden und eine gewissen wirtschaftliche Relevanz zu erreichen, haben wir sicherheitshalber vorher alle beteiligten Behörden ins Boot geholt und mit ihnen die anstehenden Fragen besprochen. Besser vorher über die Richtlinien Bescheid wissen als später das böse Erwachen....! Im folgenden eine Zusammenstellung zu den einzelnen Fragen. (Details auch unter www.tauschring-archiv.de/Recht/recht1.htm)

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Gewerberecht

(aus tauschring-archiv.de/Recht)

Die Mitglieder üben innerhalb des Tauschrings eine selbständige Tätigkeit aus. Sie beteiligen sich mit Gewinnerzielungsabsicht, obwohl die Leistungen lediglich in Gutschriften auf den Verrechnungskonten vergütet werden. Denn es genügt, daß die Teilnehmer Leistungen in der Absicht anbieten, einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil zu erzielen. Auch daß zahlreiche Mitglieder sich vornehmlich um sozialer Kontakte willen engagieren, ändert an der Gewinnerzielungsabsicht nichts; Gewinn als Nebenzweck reicht aus.

Bagatelltätigkeiten, die nicht häufig ausgeübt werden, kann jedoch jede Privatperson anbieten, so dass keine Gewerbeanmeldung nötig wird. Werden jedoch gleiche Tätigkeiten häufiger ausgeübt (Prinzip der Nachhaltigkeit), sollte ein Gewerbe angemeldet werden, da sonst Schwarzarbeit vorliegen kann.

 

Gewerbeanmeldung

(aus STAR ? Fragen und Antworten)

Das Gewerbe muss beim Amt für öffentlich Ordnung bzw. Rathaus (Gewerbeamt) angemeldet werden und ist problemlos. Dabei wird man gefragt, was für ein Gewerbe angemeldet werden soll. Hier bietet sich am besten das Gewerbe "Dienstleistungen aller Art" an.

Die Gewerbeanmeldung kostet einmalig ca. 15 - 20 Euro (dieser Betrag ist von Amt zu Amt unterschiedlich), geht schnell, ist einfach und man hat dafür eine absolut sichere steuerliche und rechtliche Grundlage, wie die Tauschring Einnahmen und Ausgaben beim Finanzamt angegeben werden müssen.

Die Umsatzsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung sowie das zusätzliche Ausfüllen eines Formulars bei der Einkommenssteuererklärung. Der Papierkram macht nicht all zu viel Mühe und ist relativ einfach. Wer selbst keine Lust dazu hat, kann das Angebot "Hilfe bei der Steuererklärung" nutzen.

Prinzipiell ist es auch möglich, als Arbeitslose/r oder Sozialhilfeempfänger/in ein Gewerbe anzumelden. Es ist sinnvoll, sich vorher mit dem Arbeitsamt oder Sozialamt darüber abzusprechen.

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Berufsrecht

Hier gilt vor allem die Handwerksordnung und andere Zulassungsbestimmungen zu bestimmten Tätigkeiten, die eine Erlaubnis verlangen. Liegt keine berufliche Zulassung vor, so dürfen nur sogenannte Minderhandwerke angeboten werden. Bei einem Minderhandwerk handelt es sich um eine Tätigkeit, die ohne Beherrschung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche nur in einer handwerklichen Schulung erworben werden können, einwandfrei und gefahrlos ausführbar ist. Bei den freien Berufen bedürfen manche Berufsträger wie der Künstler weder einer Anmeldung in ein bestimmtes Berufsregister noch einer Genehmigung. Andere Berufsbilder wie das des Architekten verlangen die Mitgliedschaft in einer Berufskammer nur dann, wenn der Teilnehmer sich selbst mit dem Berufsnamen bezeichnet.

Rechts- und steuerberatende Tätigkeiten bedürfen selbstverständlich ebenfalls der Zulassung und sind zusätzlich an die Gebührenordnungen gebunden, die eine Entlohnung in Talenten unmöglich macht. Ein Ausweg mag sich in der Formulierung "Hilfe bei...." ergeben.

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Sozialversicherung

Allein aufgrund der üblicherweise selbständigen Tätigkeit in Tauschringen besteht eine gesetzliche Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht, eine Rentenversicherungspflicht nur teilweise. Es gibt Teilnehmer, die neben ihrer Beteiligung an einem Tauschring keine, eine selbständige oder eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben. Für alle drei Fallgruppen gilt zunächst, daß eine (insgesamt) geringfügige Beschäftigung oder geringfügige selbständige Tätigkeit versicherungsfrei ist. Geringfügig ist eine Beschäftigung bzw. Tätigkeit, wenn sie regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird oder das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Unter Entgelt werden auch hier geldwerte Sach- und Dienstleistungen verstanden. Erzielt der Teilnehmer neben Verrechnungseinheiten anderes Einkommen, so werden die Tauschringeinkünfte zu diesen addiert und bilden ein versicherungspflichtiges Gesamteinkommen.

Zahlt ein Arbeitgeber abhängig Beschäftigten Lohnbestandteile in Verrechnungseinheiten aus, stellen diese einen Teil des Arbeitsentgeltes dar. Die Verrechnungseinheiten sind daher in Euro umzurechnen und zu dem übrigen Arbeitseinkommen zu addieren.

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Arbeitslosengeld

Grundsätzlich sollten Tätigkeiten im Tauschring den Ämtern bekannt gegeben werden. Für AlG II gelten folgende Freibeträge für Zuverdienste in Euro

  • bis 100 € im Monat frei
  • zwischen 100 € und 800 € im Monat 20% frei
  • ab 800 € 10% frei

Der Rest wird auf das ALGII angerechnet. Die Obergrenze für Freibeträge beträgt 1200 € für Kinderlose und 1500 € bei Langzeitarbeitslosigkeit mit Kindern. Solange der Tauschring noch nicht gewährleisten kann, dass eingenommene Talente garantiert wieder ausgegeben werden können (z. B. durch Einbeziehung von Lebensmittelläden), gelten nicht die Talente-Einnahmen, sondern die Talente-Ausgaben als geldwerter Vorteil und werden angerechnet (2 Talente = 1 €). Im Einzelfall werden hierbei verschiedene in Anspruch genommene Leistungen aber verschieden gewertet, ob sie tatsächlich auf die Bedarfsdeckung angerechnet werden können. Bei anrechenbarem Einkommen können damit verbundene Aufwendungen abgesetzt werden (z.B. Fahrtkosten, Materialkosten, Mitgliedsbeiträge).

Die Neuwieder ARGE unterstützt unser Projekt und ist an einer einvernehmlichen Lösung für alle Beteiligten interessiert...

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Steuerrecht

Grundsätzlich zählen Einnahmen im Tauschring als geldwerter Vorteil und sind steuerpflichtig. Im Unterschied zum Euro ist aber interessant, dass bei Tauscheinnahmen nicht garantiert werden kann, dass sie auch wieder ausgegeben werden können (zumindest solange, bis wir nicht genügend Einzelhändler im Netz haben...). Daher gelten die Talente-Ausgaben - also das, was tatsächlich als Nutzen realisiert wurde - und nicht die Einnahmen als Zufluss (2 Talente = 1 €).

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Einkommen- und Umsatzsteuer

Hier ist zu unterscheiden, ob eine Person Leistungen innerhalb eines bestehenden Gewerbes anbietet oder gewerbeunabhängig als Privatperson. Innerhalb des bestehenden Gewerbes sind Tauscheinnahmen zu den Euroeinnahmen hinzuzuaddieren und oberhalb der Freibeträge gemeinsam zu versteuern. Bei einem für den Tauschring neu angemeldeten Gewerbe muss jede betriebliche Einnahme steuerlich erfasst werden. Dafür besteht auch die Möglichkeit andere Ausgaben, z.B. notwendige Telefonkosten, Werkzeug, Büromaterial, Fahrtkosten usw., die mit den Einnahmen zusammenhängen, von der Steuer abzusetzen.

Als (ansonsten selbständiger) Privatanbieter müssen geringfügige Leistungen steuerlich nicht angegeben werden. Die Finanzämter betrachten Leistungen im Wert von unter 400,-- € im Jahr als geringfügig. Die steuerliche Relevanz hängt auch noch davon ab, ob eine Tätigkeit nachhaltig ist bzw. nicht. Nachhaltig wäre z.B., wenn ein/e Tauschring-Teilnehmer/in die gesamten Tauschwährung-Einnahmen immer nur mit der selben Tätigkeit erzielt.

Als angestellter Privatanbieter kann monatlich ein steuerfreies Einkommen von 400 € hinzuverdient werden.

Lichtblick

Die Grenze dafür, dass etwas steuerpflichtig ist, bedeutet noch lange nicht, dass auch Steuern bezahlt werden müssen, weil es Grundfreibeträge gibt.

  • Umsatzsteuerpflichtig ist ein Betrieb ab einem Jahresumsatz von 17500,-- €
  • Der Einkommenssteuerfreibetrag für Ledige beträgt 8004,-- €
  • Der Einkommenssteuerfreibetrag für Verheiratete beträgt 16008,-- €
  • Gewerbesteuer fällt erst ab einem Gewinn von 24.500 € im Jahr an.

 

Zeitpunkt der Versteuerung

Für Privatperson und Gewerbe mit Einnahmen/Überschuss-Rechnung:

  • Als Einnahmen zählen der geldwerte Vorteil durch das Ausgeben von Talenten
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit der Leistung (Materialkosten etc.) können geltend gemacht werden zum Zeitpunkt der Bezahlung

Gewerbe mit Bilanz

  • Ertrag im Zeitpunkt der eigenen Leistungserbringung
  • Aufwand im Zeitpunkt des Bezugs des Materials

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Zivilrechtliche Fragen

Da der Leistungstausch grundsätzlich auf Gegenseitigkeit beruht und die Bereitschaft beinhaltet, geltendes Recht einzuhalten, ist er als Vertrag zu sehen und nicht als Gefälligkeitsverhältnis. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung seitens des Leistungsempfängers, sowie für Leistungserbringung und Haftung seitens des Leistenden. Hierüber sollte vor Beginn des Tausches gesprochen werden, wie im Falle eines Falles Schadensansprüche behandelt werden können. Ein Leistungsempfänger, der einen nicht professionellen Anbieter engagiert, sollte sich darüber bewusst sein, dass er eventuell nur geringere Anforderungen hinsichtlich Qualität der Arbeit und Absicherung stellen kann. Stillschweigende Haftungsausschlüsse kommen nur für einfache Fahrlässigkeit in Betracht.

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Versicherung

(von unserem Versicherungsberater)

Im Rahmen der Tauschgeschäfte sind Unfall- und Haftpflichtversicherungsfragen zu bedenken. Jeder Teilnehmer ist aufgefordert, seine Risiken einzuschätzen und abzusichern!

Private Unfallversicherung

Die meisten Verträge gelten rund um die Uhr. Die private Unfallversicherung schützt auch bei Gefälligkeitsarbeiten, die nicht den Qualifikationen des Versicherten entsprechen (Bsp.: ein Buchhalter, der mauert und sich dabei verletzt). Aber: Der Beitrag in der privaten UV richtet sich nach dem Beruf des Versicherten. In der Regel gibt es 2 Stufen: A für kaufmännisch tätige und B (teurer) für handwerklich tätige Personen. Das könnte zum Problem werden, wenn eben der Buchhalter beim mauern verunglückt und dabei herauskommt, dass das kein Gefälligkeitsdienst war, sondern "geldwerte Einheiten" verrechnet werden. Dann könnte der Versicherer zunächst einmal sagen, dass das gewerbliche Arbeit war, und er falsch versichert war. Grundsätzlich ließen sich aber Problem vermeiden, wenn jeder seine Unfallpolice von seinem Vertreter prüfen läßt und ggf. seine Tauschring-Tätigkeit beschreibt und dem Versicherer zur Kenntnis bringt. Je nach Versicherer schließen dieser das Risiko kostenfrei mit ein, oder stuft ggf. auf "B" um. Dann kann es aber keine Problem mehr geben.

Privathaftpflicht

Mit der Privathaftpflicht sieht es schlechter aus. In 90% der Policen sind nicht einmal Gefälligkeitsschäden versichert. Wenn jemand eine Privatperson mit einer Arbeit beauftragt, haftet der Auftraggeber selbst für evtl. Schäden. Wer gewerbsmäßig arbeitet, haftet als Unternehmer (unbegrenzt!!) Er braucht dann eine Betriebshaftpflicht. Diese wird für die Tätigkeiten eines Tauschrings aber kaum zu bekommen sein. Ist Tauschringarbeit gewerblich? Sie werden Richter finden, die das sofort bejahen, wie auch welche, die das strikt verneinen! Hier bleibt also eine echte Lücke, es sei denn, ein Versicherer findet sich, der pauschal alle Tauschringmitglieder für Ihre Tätigkeit Haftpflicht versichert.

(Wir bemühen uns darum, eine Lösung für dieses offen gebliebene Problem zufinden und sind mit verschiedenen Versicherungen im Gespräch!)

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